Nießbrauch bedeutet das Recht zur tatsächlichen Nutzung an einer Sache, an der keine Eigentumsrechte bestehen, die dem Nießbrauchnutzer also nicht gehört. Das Wort Niesbrauch kommt aus dem Lateinischen und heißt zu Deutsch Gebrauch, oder aber Fruchtgenuss.
Im heutigen Alltag kommt der Nießbrauch, umgangssprachlich das Nießbrauchrecht vielfach als ein lebenslanges Wohnrecht in einem Haus oder in einer Wohnung vor. Derjenige, der das Recht zum Nießbrauch hat, hat das Recht zur Nutzung, ohne dass ihm Haus oder Wohnung grundbuchrechtlich gehört. So wie die Eigentumsrechte im Grundbuch eingetragen sind, so wird auch der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen. Der formelle Weg ist wie bei einem Grundstücksverkauf. Zunächst kommt die Einigung, also der Vertrag, anschließend die Eintragung im Grundbuch. Erst dann ist dieses Rechtsgeschäft verbindlich und rechtsgültig.
Der Nießbrauch ist ein umfassendes Recht zur Nutzung. E wirkt nicht nur gegenüber demjenigen, der das Recht überlassen hat, sondern auch gegenüber außenstehenden Dritten. Umgangssprachlich wird der Nießbrauchnutzer daher auch wirtschaftlicher Eigentümer genannt. Ein Nießbrauch kann auch an beweglichen Sachen, praktisch an allen Dingen des täglichen Lebens bestehen. In diesen Fällen wird ein Vertrag abgeschlossen, der zweckmäßiger notariell beurkundet oder zumindest beglaubigt werden sollte. Wer Inhaber des Nießbrauchs ist, kann das Recht daran nicht an Dritte übertragen. Möglich ist es aber, dass ein Dritter das Nießbrauchrecht ausüben kann, quasi im Auftrage oder in Vertretung des rechtlichen Nießbrauchinhabers. Der Nießbrauch stellt einen pfändbaren Vermögenswert dar und muss insofern bei allen Vermögensangaben mit aufgeführt werden, wie beispielsweise bei Unterhaltsfragen innerhalb der Familie.
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