Grundsätzlich gilt das Mutterschutzgesetz für alle berufstätigen Frauen, bzw. Arbeitnehmerinnen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, denn manche Berufsgruppen sind ausgenommen. So fallen Selbständige, Beamtinnen und Hausfrauen nicht unter das Mutterschutzgesetz. Für diese Gruppen gibt es keine gesetzlichen Regelungen bezüglich des Mutterschutzes. Auch Schülerinnen und Auszubildende sind ausgenommen, für sie gilt das Schulrecht. Für Beamtinnen gelten diesbezüglich beamtenrechtliche Regelungen. Der Mutterschutz hat grundsätzlich drei Grundsätze. Diese sollen folgende Regelungen umfassen, der Schutz des Arbeitsplatzes, die Sicherung der Gesundheit von Mutter und Kind, sowie ein finanzieller Ausgleich, da während der Zeit des Mutterschutz kein Lohn gezahlt wird, sondern Mutterschutzgeld seitens der Krankenkasse sowie ein Arbeitgeberanteil. Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber umgehend von der Schwangerschaft informiert werden, damit alle gesetzlichen Regelungen angewendet werden können. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber auch meist eine Vertretung für die zukünftige Mutter suchen muss und dies ist gar nicht so einfach für eine befristete Zeit. Grundsätzlich gilt der Mutterschutz sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, sowie acht Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten kann diese Zeit verlängert werden, im Normalfall hat die werdende Mutter einen Anspruch auf insgesamt vierzehn Wochen Mutterschutzzeit. Eine Reihe von individuellen gesetzlichen Vereinbarungen sind ebenfalls im Mutterschutzgesetz enthalten. Wer sich nicht sicher ist, kann weitere Auskünfte bei seiner Krankenkasse erfragen, Broschüren nutzen oder online zahlreiche Informationen nachlesen.
Erstellt durch adminSurftips
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