Unter abschied-nehmen.info werden ganz verschiedenartige Informationen rund um das Abschied nehmen gegeben. Abschied nehmen heißt in diesem Sinne, sich von der verstorbenen Person in ethisch passender und angemessener Weise zu verabschieden. Dazu gehört in unserem Kulturkreis, dass es ein Tabu ist, konkret über finanzielle Angelegenheiten zu sprechen. Bei der Erdbestattung kann der Sarg gar nicht teuer genug sein, oder die Raue nach der Beerdigung nicht eindrucksvoll genug. Es ist ein No-go, schon jetzt über die Hinterlassenschaft des Verstorbenen zu sprechen; unabhängig davon, ob Vermögen oder Schulden vorhanden sind beziehungsweise vermutet werden.
Und doch sollte dieser Aspekt im Auge behalten werden, denn außer den mit Erbrecht vertrauten Juristen ist kaum jemandem klar, welche rechtlichen Konsequenzen sich für die Hinterbliebenen aus dem Ableben ihres Verwandten ergeben können, wenn sie das Erbe antreten. Bei abschnied-nehmen.info können hierzu F&Q eingesehen werden, wobei letztendlich doch jeder Fall einzeln zu betrachten sein wird. Wer als Erbberechtigter das Erbe nicht annehmen, also ausschlagen möchte, muss das innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Todesfalles tun. Zuständig ist das Nachlassgericht beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erbe wohnt.
Kinder erben die Leiche der Eltern. Selbst wenn das Erbe ausgeschlagen wird, sind die erbberechtigten Kinder für Organisation und Kosten der Beerdigung zuständig. An ihrer Stelle kann das, aus welchen Gründen auch immer, die Gemeinde übernehmen, in welcher der Verstorbene zuletzt gelebt hat. Die dadurch entstehenden Kosten werden jedoch an die Kinder weitergegeben, ganz egal, ob sie das Erbe antreten oder nicht.
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