Jeder kennt AGB´s in den Offline Geschäften, welche in den meisten Fällen auch als Hausordnung ausgehängt werden. Auch wenn eine AGB nicht als solche ausgezeichnet ist, hat jedes Geschäft eine AGB. Sei es der Bäcker um die Ecke aber auch die Waschstraße an der Tankstelle. Da auch diese AGB Pflicht auf das Internet angepasst werden muss und früher an das Fernabsatzgesetz gekoppelt ist, werden in den AGB eines Internetshops als Pflichtlektüre vorgenommen. Die AGBs werden beim Webdesign berücksichtigt. Durch die Zusammenlegung des Fernabsatzgesetzes mit dem BGB ist des Weiteren bei Auktionsanbietern im Internet auf verschiedene Punkte wie:
- Vertragsgegenstand
- Zustandekommens eines Rechtsgeschäftes
- Vertragsbedingungen
- Widerrufsbelehrungen
- Rücksendeadresse
- Widerrufsfolgen
- Gerichtsstand
- Folgen bei Vertragsverletzung
zu achten. Da verschiedene Anbieter bei den AGB´s verschiedene Lücken finden, hat die Bundesregierung abmahnsichere AGB´s zum Download zur Verfügung gestellt.
Da die AGB´s an verschiedene Geschäftsstrukturen gebunden werden müssen, sollte die AGB Pflicht durch einen Juristen abgestimmt werden, der auch den Internetshop im Webdesign abmahnsicher machen kann. Wer allerdings die AGB Pflicht mit eigenen AGB´s auszufüllen, der sollte genau auf den Wortlaut achten, da ansonsten der Anbieter abgemahnt werden kann.
So konnte in den vergangenen Jahren in der Fachpresse verfolgt werden, dass das
- Kammergericht Berlin
- Amtsgericht Osnabrück
- AG Köln und Hamburg
Ein Grundsatzurteil in Sachen Widerruf festgelegt wurde. So muss aber auch diese Widerrufsfolge nur auf das Auktionshaus angepasst werden.
Hierbei ist zu beachten, dass die Widerrufszeit auf 1 Monat festgesetzt wurde und 30 Tage oder 4 Wochen ein Verstoß gegen verschiedene Gerichtsurteile bedeutet und eine Abmahnwelle bei dem Versandhaus verursacht hat.
Diese Widerrufsfrist ist allerdings nur bei dem Auktionshaus Pflicht, und kann in anderen Shops individuell angepasst werden, muss aber mindestens 14 Tage belaufen.
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